Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „CAMPUS WITTENBERG e.V.”

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in der Lutherstadt Wittenberg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vernetzung von Projekten, die von Institutionen der Bildung zusammenwirkend dargebracht werden. Darüber hinaus stellt CAMPUS WITTENBERG e.V. die Plattform dar, auf welcher die Partnerinstitute und natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, ihre Bildungs- und Wissenschaftsangebote regional und überregional darbieten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuwirken. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.

(3) Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln.

§ 5 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

(4) Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 6 Ausschluss

(1) Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.

(2) Das betroffene Mitglied soll vor dem Entscheid über den Ausschluss gehört werden.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich Begründung, schriftlich zuzustellen.

(5) § 5 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 60 EUR pro Jahr und für juristische Personen 120 EUR pro Jahr.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

(3) Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 6 einleiten.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe (z. B. Beirat) gebildet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einfacher Mehrheit der Anwesenden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist inzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 35% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl des Vorstandes; Direktwahl des Vorstandsvorsitzenden,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. Abwahl der Mitglieder des Vorstandes bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolger,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
5. Beschluss über Geschäftsordnung des Vorstandes,
6. ggf. Einberufung eines Beirates,
7. Entscheidung über Anträge, die von mindestens 35% der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden,
8. Auflösung des Vereins,
9. Bestätigung des Arbeitsplanes.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(7) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen, davon dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliederversammlung, sind die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl zu bestimmen.

(4) Der durch die Mitgliederversammlung direkt gewählte Vorsitzende ernennt aus den Reihen der Vorstandsmitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden wie auch die weiteren Vorstände. Der Vorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen
Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinschaftlich vertreten.

(7) Der Vorstand hat Anspruch auf Auslagenersatz gem. § 27 Abs. 3 i. V. m. § 670 BGB. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung,  
2. Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen,  
3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
5. Erstellung der jährlichen Bilanz und des Jahresberichtes,  
6. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss zu prüfen hat

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

§ 13 Protokollierung

(1) Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(2) Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu  Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist im 1. Wahlgang eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der im Amt befindlichen Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren, sofern durch die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung getroffen wird.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lutherstadt Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18.06.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gründungssatzung vom 23.05.2006 mit 1. Änderung vom 20.05.2008 außer Kraft.