Vereinssatzung des CAMPUS WITTENBERG e.V.

Präambel

Wittenberg ist eng verknüpft mit dem Wirken des Reformators Martin Luther und seiner Mitstreiter. Die Reformation war – auf theologischer Grundlage – auch eine weitreichende Bildungsbewegung: durch Schul- und Universitätsgründungen, durch eine Vielzahl neuer Lehrbücher, durch neue Methoden u. v. m. Die Bibelübersetzung und der deutschsprachige Gottesdienst stellen wichtige Etappen bei der Demokratisierung von Bildung dar. Die Wittenberger Universität übte einen großen Einfluss aus, nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiten Teilen Europas.

Jetzt, im 21. Jahrhundert, stehen wir vor neuen Herausforderungen. Unsere Gesellschaft braucht tragfähige Konzepte, um sich den ständig verändernden Rahmenbedingungen anzupassen. Sie braucht eine breite Basis an Bildung als Voraussetzung für eine aufgeschlossene zivile Gesellschaft, neue Plattformen für die kritische Reflektion der relevanten Themen unserer Zeit wie auch Orte, die aus ihrer Tradition heraus hierfür Angebote unterbreiten.

Aus diesem Grund haben sich Institutionen und Einzelpersonen aus der Lutherstadt Wittenberg zusammengefunden, um in sinnvoller Vernetzung vorhandene und neue Bildungsangebote besser zu kommunizieren und zu organisieren und sich – der Tradition folgend – aktiv den gesellschaftlichen Diskussionen der Gegenwart zuzuwenden. Der gemeinsame Wille zur Zusammenarbeit hat zur Gründung des Vereins “CAMPUS Wittenberg” geführt.

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

Der Verein führt den Namen “CAMPUS WITTENBERG e.V.”.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in der Lutherstadt Wittenberg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vernetzung von Projekten, die von Institutionen der Bildung zusammenwirkend dargebracht werden. Darüber hinaus stellt CAMPUS WITTENBERG e.V. die Plattform dar, auf welcher die Partnerinstitute und natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, ihre Bildungs- und Wissenschaftsangebote regional und überregional darbieten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des CAMPUS WITTENBERG e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrags auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.

3. Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl durch die Mitgliederversammlung aufgenommen.

4. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.

5. Die Mitgliedschaft im CAMPUS WITTENBERG e. V. erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person

b) durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres

c) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

d) durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied muss jedoch vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragssatzung des CAMPUS Wittenberg e.V. (Anlage 1).

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein mal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einfacher Mehrheit der Anwesenden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 35% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes; Direktwahl des Vorstandsvorsitzenden

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Abwahl der Mitglieder des Vorstandes bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolger

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

e) Beschluss über Geschäftsordnung des Vorstandes

f) Ggf. Einberufung eines Beirates

g) Entscheidung über Anträge, die von mindestens 35% der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden

h) Auflösung des Vereins

i) Bestätigung des Arbeitsplanes

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung und haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 9 Personen, davon einem Vorstandsvorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der durch die Mitgliederversammlung direkt gewählte Vorstandsvorsitzende ernennt aus den Reihen der Vorstandsmitglieder den zweiten Vorsitzenden wie auch die weiteren Vorstände.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er bestellt für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 der Satzung
2. Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
5. Erstellung der jährlichen Bilanz und des Jahresberichtes
6. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss zu prüfen hat
7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 12 Die Beiräte

Der Verein kann Beiräte einberufen.

§ 13 Protokollierung

1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

2. Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

§ 14 Auflösung

1. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Im ersten Wahlgang ist eine 3/4 – Mehrheit erforderlich, im 2. Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Lutherstadt Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Vereinssatzung genannten allgemein förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB )

4. Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/ Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. (§51 BGB)

5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 Haftungsausschluss

1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

§ 16 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 17 In-Kraft-Treten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 23. Mai 2006 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.

Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 20.05.2008 die Veränderung der Satzung in der Präambel sowie im § 5 (Beitragssatzung) und im § 9 Abs. 1 – Erweiterung der Anzahl der Vorstandsmitglieder bis zu 9 Personen – beschlossen.

Dies wurde am 17.09.2008 notariell beglaubigt in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

Anlage 1 - Beitragssatzung

Der gemeinnützige Verein CAMPUS Wittenberg e.V. erhebt laut Beschluss der Gründungsversammlung am 23.05.2006 folgende Mitgliedsbeiträge:

Jahresbeitrag für

natürliche Personen: 60,00 €

juristische Personen: 120,00 €

Protokollauszug Gründungsversammlung 23.05.2006:

Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 60,00 € für natürliche Personen, 120,00 € für Institutionen vor.
Institutionen können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand eine Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages erwirken, wenn sie nachweisen können, dass es die betriebswirtschaftliche Situation der Institution nicht anders ermöglicht. Der Vorschlag wurde mehrheitlich angenommen.

technische Umsetzung durch: Systemhaus Wittenberg