Stand: 26.09.2024Vereinssatzung des CAMPUS WITTENBERG e.V.
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „CAMPUS WITTENBERG e.V“.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in der Lutherstadt Wittenberg.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Vernetzung von Projekten, die von Institutionen der Bildung zusammenwirkend dargebracht werden. Darüber hinaus stellt der Verein die Plattform dar, auf welcher die Partnerinstitute und natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, ihre Bildungs- und Wissenschaftsangebote regional und überregional darbieten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
(5) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
(1) Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder, die länger als ein Jahr mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand über den Ausschluss entscheiden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt in der Regel per E-Mail; ist diese nicht bekannt, erfolgt die Einberufung in schriftlicher Form an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
(3) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(4) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied schriftlich einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(5) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(7) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 7 Personen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lutherstadt Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.2014 außer Kraft.